Matomo

Die Bestattung sollte zu Ihnen passen.
Und Ihren Wünschen entsprechen.

Sie haben Ihr Leben selbst gestaltet – wir möchten Ihnen die Gelegenheit geben, auch Ihren Abschied selbst zu gestalten. Mit einer Bestattungs­vorsorge haben Sie die Möglichkeit, Ihre Wünsche für einen speziellen Beisetzungsort, ein besonderes Sarg- oder Urnenmodell oder sogar Details für Dekoration und Ablauf der Trauerfeier vertraglich festzuhalten.
Gerne beraten wir Sie zu Ihren Möglichkeiten, allerdings empfehlen wir, sich vorab immer auch mit den eigenen Angehörigen auszutauschen. Was viele nicht wissen, auch die Finanzierung der eigenen Bestattung kann zu Lebzeiten geregelt werden. Wir zeigen Ihnen die Möglichkeiten einer Sterbegeldversicherung oder eines zweckgebundenen Treuhandkontos.

Vereinbaren Sie einen Termin uns, damit wir uns ausreichend Zeit für Sie nehmen.

Download: Vorsorge Checkliste (PDF)

Letzter Wille

Wir weisen darauf hin, dass Sie auf dieser Homepage lediglich allgemeine Informationen finden. Die Informationen können weder eine Rechts­beratung ersetzen noch berücksichtigen sie die jeweiligen besonderen Gegeben­heiten des Einzel­falles. Für eine konkrete Rechts­beratung wenden Sie sich bitte an einen Rechts­anwalt.

In Ihrem Testament bestimmen Sie, was mit Ihrem Vermögen und Besitz im Todesfall geschehen soll. Es gibt zwei Möglichkeiten ein rechts­kräftiges Testament zu verfassen: Zum einen das „eigenhändige Testament“. Es muss vom Testierenden hand­schriftlich auf Papier nieder­geschrieben werden, sollte Ort und Datum enthalten und muss Ihre persönliche Unterschrift mit vollem Vor- und Nachnamen tragen. Die Alternative ist das „notarielle Testament“, das von einem Notar beurkundet wird. Selbst­verständlich können Sie Ihr Testament jederzeit widerrufen.

Sofern Sie nicht durch ein Testament Ihre Erben bestimmt haben, legt der Gesetzgeber eine Erben­reihenfolge fest: Erben erster Ordnung sind Kinder, Ehepartner und Enkel. In einer Zugewinn­gemeinschaft erbt der Ehe­partner mindestens die Hälfte. Die andere Hälfte wird unter den ehelichen, nicht ehelichen und adoptierten Kindern bzw., falls diese nicht mehr leben, unter deren Kindern zu jeweils gleichen Teilen aufgeteilt. Erben zweiter Ordnung sind Eltern, Geschwister und deren Kinder. Sie erben nur dann, wenn es keine direkten Nachkommen des Erblassers gibt. Gibt es auch keine Erben zweiter Ordnung, geht das Vermögen an die Erben dritter Ordnung – die Großeltern, Onkel, Tanten, Cousins und Cousinen.

Mit einer Vorsorge­vollmacht beauftragen Sie eine Person Ihres Vertrauens, stellvertretend für Sie sämtliche oder einzelne festgelegte Entscheidungen zu treffen und Verträge abzuschließen oder zu kündigen, wenn Sie dazu nicht mehr in der Lage sind. Für bestimmte Geschäfte, insbesondere Grundstücks­geschäfte, ist eine notarielle Vorsorge­vollmacht notwendig, für andere Vermögens­geschäfte, insbesondere Bank­geschäfte aller Art, zumindest eine schriftliche Vollmacht. Abschließend sollte eine Vorsorge­vollmacht immer mit einer Patienten­verfügung kombiniert werden, um auch gesund­heitliche Aspekte zu klären.

 

Mit einer Patienten­verfügung treffen Sie Vorsorge für den Fall, dass Sie eines Tages nicht mehr in der Lage sein sollten, Entscheidungen über Ihre medizinische Behandlung zu treffen. Sie dient dazu, Ihrem behandelnden Arzt Anhalts­punkte dafür zu geben, welche ärztliche Behandlung Sie unter welchen Bedingungen wünschen oder ablehnen. Eine solche Patienten­verfügung kann mit einer notariellen Vorsorge­vollmacht verbunden, aber auch isoliert und privat­schriftlich erstellt werden.

In einem Vorsorge­vertrag können Sie von der Bestattungsart über den Ort der Beisetzung und das Sarg- und / oder Urnen­modell bis zum Ablauf der Trauerfeier viele individuelle Details festhalten. Wichtig: Ihre Angehörigen müssen von diesem Vertrag Kenntnis haben! Mit einem Vorsorge­vertrag entlasten Sie Ihre Angehörigen aber nicht nur emotional. Er bietet Ihrer Familie auch finanzielle Absicherung, denn Sie können ihn mit einer Einmal­zahlung auf ein Treuhand­konto oder einer regel­mäßigen oder einmaligen Zahlung in eine Sterbegeld­versicherung kombinieren. In einem persönlichen Gespräch informieren wir Sie gerne näher über dieses Thema.

Ähnlich wie bei der Vorsorgevollmacht legen Sie in der Betreuungsverfügung fest, wer Entscheidungen für Sie treffen darf, wenn Sie selbst hierzu nicht mehr in der Lage sind. Die in der Betreuungs­verfügung bestimmte Person wird jedoch nur in dem Fall und in dem Umfang tätig, der von einem Gericht bestimmt wird. Sie wird gerichtlich überwacht und kann, wenn sie sich als ungeeignet erweist, durch eine andere Person ersetzt werden. In der Betreuungs­verfügung können allerdings Sie auch festlegen, wer auf keinen Fall als Betreuer eingesetzt werden soll.